Gemeinnütziger Verein zur Förderung des kulturellen

Erlebens taubblinder und hörsehbehinderter Menschen

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Statuten

1.  Name, Rechtsform, Sitz

1.1.  Das Taubblinden Kultur Forum, nachstehend TKF genannt, ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Er wird als gemeinnütziger Verein geführt.

1.2.  Der Sitz des Vereins ist am Wohnort der Präsidentin/des Präsidenten.

 

2.  Zweck

(Zum besseren Verständnis werden die einzelnen Abschnitte erläutert.)

Das TKF bezweckt die

2.1.  Förderung des kulturellen Bewusstseins taubblinder und hörsehbehinderter Menschen;

Das TKF hilft taubblinden und hörsehbehinderten Menschen,

dass sie spüren und erleben können:

Wir gehören zu den anderen Menschen, in die Gemeinschaft.

Wir dürfen wie hörende und sehende Menschen immer wieder Neues lernen und erfahren.

2.2.  Förderung der Anliegen der Seelsorge für taubblinde und hörsehbehinderte Menschen;

Möglichkeiten suchen,

dass taubblinde Menschen auch Nahrung für die Seele bekommen

dass taubblinde Menschen Probleme und Nöte mit einem Priester oder mit einer Vertrauensperson persönlich in ihrer eigenen Verständigungsart besprechen können

dass taubblinde Menschen in Krankheit und in schweren Zeiten Hilfe bekommen, nicht nur für den Körper, auch für die Seele

dass taubblinde Menschen Gemeinschaft in und mit der Kirche erleben.

2.3.  Bekanntmachung der Anliegen und der Bedeutung der Seelsorge und der kulturellen Förderung für taubblinde und hörsehbehinderte Menschen;

In die Öffentlichkeit gehen, damitdie einzelnen vollsinnigen Menschen, aber auch Kirche, Vereine, Gemeinde, und andere Gemeinschaften verstehen,was taubblinde Menschen nötig haben für ein erfülltes Leben.

2.4.  Kontakteund Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und Institutionen und mit den Landeskirchen;

Das TKF soll zusammenarbeiten mit anderen Gruppen, die auch für

oder mit taubblinden und hörsehbehinderten Menschen tätig sind.

Das TKF soll mit der katholischen und evangelischen Kirche und ihren Behindertenseelsorgestellen zusammenarbeiten.

2.5.  Förderung der sozialen Kontakte taubblinder und hörsehbehinderter Menschen untereinander;

Taubblinde und hörsehbehinderte Menschen sollen immer wieder Gelegenheit haben, sich zu treffen und miteinander Frohes und Trauriges zu teilen.

2.6.  Förderung des integrativen Miteinanders zwischen taubblinden, hörsehbehinderten und vollsinnigen Menschen.

Taubblinde, hörsehbehinderte Menschen sollen mit vollsinnigen Menschen zusammen eine Einheit, ein Ganzes sein. Taubblinde Menschen sollen dazugehören.

 

3.  Mitgliedschaft

3.1.  Die Mitgliedschaft steht beitragsfrei allen offen, die an den Angeboten des TKF teilnehmen oder die Ziele des TKF fördern und mittragen.

Das TKF kennt folgende Mitgliedschaften:

Einzel-, Kollektiv- und Ehrenmitglieder.

3.2.  Einzelmitglieder

Einzelmitglieder sind natürliche Personen.

3.3.  Kollektivmitglieder

Kollektivmitglieder sind Vereine, Stiftungen, Gemeinwesen oder andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, Unternehmen der Wirtschaft, Lehranstalten und Vereinigungen aller Art.

3.4.  Ehrenmitglieder

Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Antrag des Vorstandes durch die Vereinsversammlung an Personen verliehen, die sich in ausserordentlicher Weise für das TKF eingesetzt und verdient gemacht haben.

3.5.  Dauer der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahmeund erlischt durch Austritt, durch Ausschluss oder bei Auflösung des Vereins.

3.6.  Haftung

Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

4.  Organisation

Die Organe des Vereins sind:

-die Vereinsversammlung

-der Vorstand

-die Revisionsstelle

 

5.  Vereinsversammlung

5.1.  Grundsätzliches und Stimmrecht

Die Versammlung der Mitglieder ist das oberste Organ des TKF.

Jedes anwesende Einzel- und Ehrenmitglied hat eine Stimme.

Kollektivmitglieder haben pro Dutzend 1 Stimme, jedoch maximal

3 Stimmen. Angebrochene Dutzend werden nicht gezählt.

5.2.  Einberufung

Die Vereinsversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Jährlich findet eine ordentliche Vereinsversammlung statt.

Eine ausserordentliche Versammlung findet statt auf Beschluss des Vorstandes, auf Verlangen der Revisionsstelle oder auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Mitglieder.

5.3.  Fristen, Traktanden, Anträge, Unterlagen

Die Einladung für die Vereinsversammlung wird zusammen mit der Traktandenliste und den nötigen Unterlagen, wie Jahresrechnung und Geschäftsbericht, drei Wochen vor der Vereinsversammlung schriftlich oder elektronisch zugestellt.

Anträge der Mitglieder für zusätzlich aufzunehmende Traktanden inkl. allfälliger zugehöriger Unterlagen sind spätestens 10 Tage vor der Vereinsversammlung dem Vorstand schriftlich zuzustellen.

5.4.  Vorsitz, Protokoll

Die Präsidentin/der Präsident führt den Vorsitz der Vereinsversammlung. Im Verhinderungsfalle wird sie/er durch die Vizepräsidentin/den Vizepräsidenten oder durch ein anderes Mitglied des Vorstandes vertreten.

Das Protokoll wird vom Aktuar/der Aktuarin geführt und muss vom/von der Vorsitzenden mit unterzeichnet werden.

5.5.  Aufgaben und Zuständigkeit

Der Vereinsversammlung obliegen:

-die Wahl der Präsidentin/des Präsidenten, der weiteren Mitglieder des Vorstandes und der Mitglieder der Revisionsstelle;

-die Genehmigung des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung;

-die Abnahme des Berichtes der Revisionsstelle;

-die Annahme von Statuten und deren Revisionen;

-die Auflösung des Vereins und die Bestimmungen über die Verwendung des Vereinsvermögens im Rahmen der Statuten;

-weitere Entscheide, die ihr durch die Gesetzgebung oder die Statuten der Vereinsversammlung vorbehalten sind.

5.6.  Abstimmungen

Abstimmungen werden offen vorgenommen, wenn die Vereinsversammlung nichts anderes beschließt.

Beschlüsse werden mit dem Mehr der Stimmenden gefasst, mit Ausnahme derjenigen über die Änderung der Statuten und über die Auflösung des Vereins, welche eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erfordern.

Die Präsidentin / der Präsident hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

5.7.  Wahlen

Wahlen werden offen vorgenommen, wenn die Vereinsversammlung nichts anderes beschließt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Stimmenthaltung und leere Stimmzettel werden nicht berücksichtigt.

 

6.  Vorstand

6.1.  Zusammensetzung

Der Vorstand besteht aus 3 – 7 Vorstandsmitgliedern. Mindestens 1 Vorstandsmitglied soll aus dem Kreis der Hörsehbehinderten kommen.

6.2.  Amtsdauer

Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre.

Wiederwahlen sind zulässig.

6.3.  Aufgaben und Kompetenzen

Der Vorstand führt sämtliche Geschäfte, die nicht der Vereinsversammlung

oder anderen Organen vorbehalten sind; wie insbesondere

6.3.1  entscheidet er über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern;

6.3.2  Bildung von Fachgruppen zur Durchführung eines besonderen Projektes gemäß der Zwecksbestimmung. Die Fachgruppe arbeitet gemäß Weisung des Vorstandes und erstattet diesem Bericht über die erzielten Ergebnisse.

6.4.  Organisation

Der Vorstand organisiert sich selbst.

(Vizepräsidium, Aktuariat, Rechnungsführung)

Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.

 

7.  Revisionsstelle

7.1.  Die Revisionsstelle besteht aus zwei Personen, die von der Vereinsversammlung für zwei Jahre gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.

7.2.  Die Mitglieder der Revisionsstelle prüfen jedes Jahr die Rechnungsführung und den Vermögensstand. Sie sind jederzeit berechtigt, in die Kassen- und Rechnungsführung Einblick zu nehmen.

7.3.  Die Revisionsstelle legt der Vereinsversammlung einen schriftlichen Bericht vor.

 

8.  Finanzen

Zur Erfüllung des Vereinszweckes wird sich das TKF auf folgende finanzielle Quellen stützen:

-Teilnahme-Beiträge

-Unterstützungsbeiträge und Spenden

-Gönnerbeiträge

-Erbschaften und Legate

-Zuwendungen aller Art

 

9.  Besondere Bestimmungen

Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 20. Februar 2008 in Wuppenau beschlossen worden und mit diesem Datum in Kraft getreten.

Die Präsidentin:  Lotti Blum, Egnach

Der Aktuar:  Konrad Eberle, Schaffhausen

 

Nachtrag mit sofortiger Gültigkeit gemäss Beschluss der 2. Mitgliederversammlung vom 12. März 2010:

10.  Verwendung des Vereinsvermögens im Falle der Auflösung des Vereins

Im Falle der Auflösung des Vereins Taubblinden Kultur Forum wird das verbleibende Vereinsvermögen einer steuerbefreiten Institution überwiesen. Die dannzumal beschliessende Versammlung bestimmt die Institution, die das Geld erhalten wird; grundsätzlich soll sie den gleichen oder ähnlichen Zweck verfolgen wie das Taubblinden Kultur Forum.’